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   VGH Bayern, 07.01.2013 - 9 ZB 11.2455   

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VGH Bayern, 07.01.2013 - 9 ZB 11.2455 (https://dejure.org/2013,201)
VGH Bayern, Entscheidung vom 07.01.2013 - 9 ZB 11.2455 (https://dejure.org/2013,201)
VGH Bayern, Entscheidung vom 07. Januar 2013 - 9 ZB 11.2455 (https://dejure.org/2013,201)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Berufungszulassungsantrag; Untersagung der Haltung und Betreuung von Rindern; Grundrechtseingriff (verneint)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • hessen.de (Kurzinformation)

    Tierschutz - Rinder

 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

    Auszug aus VGH Bayern, 07.01.2013 - 9 ZB 11.2455
    Die materiellen Anforderungen an eine Wiedergestattung bilden keine objektive, sondern - im Sinn der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten sog. Stufentheorie (vgl. BVerfG, U.v.11.6.1958 - BVerfGE 7, 377) - nur eine subjektive und damit vom Kläger überwindbare Schranke für die erneute Berufsausübung.
  • VGH Bayern, 09.05.2005 - 25 CS 05.813
    Auszug aus VGH Bayern, 07.01.2013 - 9 ZB 11.2455
    Denn hier geht es um die Abwehr konkreter Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut, was schon daraus erkennbar wird, dass die durch diese Regelung zu schützenden Gemeinwohlbelange des Tierschutzes selbst im Verfassungsrang stehen (vgl. Art. 141 Abs. 1 Satz 2 BV, Art. 20a GG; vgl. insoweit auch die ständige Rechtsprechung des Senats, so etwa BayVGH, B.v. 9.5.2005 - 25 CS 05.813 - juris).
  • OVG Schleswig-Holstein, 22.12.2022 - 4 MB 48/22

    Tierschutz-, Haltungs- und Betreuungsverbot gegenüber einem Landwirt

    Der durch Art. 20a GG im Verfassungsrang stehende Tierschutz ist ein Gemeinschaftsgut in diesem Sinne (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 27.10.2017 - 3 M 240/17 -, Rn. 21; VGH München, Beschl. v. 07.01.2013 - 9 ZB 11.2455 -, juris Rn. 10), das auch Eingriffe in die Berufsfreiheit rechtfertigen kann (BVerfG, Urt. v. 24.10.2010 - 1 BvF 2/05 -, juris Rn. 148); dies gilt speziell auch mit Blick auf Einschränkungen auf der Grundlage der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (BVerwG, Urt. v. 23.10.2008 - 7 C 4.08 -, juris Rn. 38; OVG Schleswig, Urt. v. 04.12.2014 - 4 LB 24/12 -, juris Rn. 65).

    Es liegt somit auch in seiner Hand, einen Antrag auf Wiedergestattung zu stellen und damit den Weg zu einer völligen oder teilweisen Aufhebung des Verbots zu eröffnen (vgl. VGH München, Beschl. v. 07.01.2013 - 9 ZB 11.2455 -, juris Rn. 9) und über den Weg des § 80 Abs. 7 VwGO eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse geltend zu machen.

  • VGH Bayern, 06.07.2020 - 23 CS 20.383

    Tierhaltungs- und Betreuungsverbot wegen tierschutzwidriger Unterbringung

    Die Bewertung dieser Gesamtumstände rechtfertigt die Annahme des Antragsgegners und des Verwaltungsgerichts, dass die Antragstellerin zur Haltung von Tieren allgemein ungeeignet ist und bei einer weiteren Tätigkeit im Zusammenhang mit der Haltung weitere Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen zu erwarten sind (vgl. BayVGH, B.v. 7.1.2013 - 9 ZB 11.2455 - juris Rn. 8; VGH BW, B.v. 17.3.2005 - 1 S 381/05 - juris Rn. 4).
  • VGH Bayern, 18.05.2021 - 23 ZB 21.351

    Rinderhaltungs- und Betreuungsverbot

    Der Umstand, dass im Laufe von über vier Jahren bei zahlreichen Kontrollen immer wieder massiv tierschutzwidrige Haltungsbedingungen festgestellt wurden, rechtfertigt dabei auch die Annahme des Landratsamts T., dass die Klägerin tierschutzrechtlich unzuverlässig und zur Haltung von Rindern ungeeignet ist und bei einer Fortsetzung ihrer Tätigkeit weitere Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen zu erwarten sind (vgl. BayVGH, B.v. 7.1.2013 - 9 ZB 11.2455 - juris Rn. 8).

    Einschränkungen des Grundrechts der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG sind insoweit zum Schutz überragender Gemeinschaftsgüter gerechtfertigt, zumal die durch § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG geschützten Gemeinwohlbelange selbst im Verfassungsrang (Art. 20a GG, Art. 141 Abs. 1 Satz 2 BV) stehen (vgl. BayVGH, B.v. 9.5.2005 - 25 CS 05.813 - juris Rn. 8; B.v. 7.1.2013 - 9 ZB 11.2455 - juris Rn. 10).

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